Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Name des Vereins ist „Ehemaligenverein der Schule Richard-Linde-Weg“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz „e.V.“.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Stadtteilschule Richard-Linde-Weg in Hamburg.

(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Klassenfahrten und Arbeitsgemeinschaften.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ § 52 „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.

§4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(3) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

(4) Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

(5) Der Verein hat die folgenden Mitglieder:

  • jugendliche Mitglieder,
  • ordentliche Mitglieder,
  • Ehrenmitglieder

(6) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt des Mitgliedes,
  • Ausschluss des Mitgliedes,
  • Tod des Mitgliedes oder
  • bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.

(7) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 1 Monat erklärt werden.

(8) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn

  • das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat

oder

  • mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds gezahlt hat.

Vor dem Beschluss auf Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

(9) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht i.S.d. § 26 BGB aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem zweiten Vorsitzenden,
  • und dem Schriftführer.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Entstehende Auslagen werden auf Antrag und gegen Nachweis erstattet.

(6) Eine Blockwahl des Vorstandes ist zulässig.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliedersammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(3) Jedes Mitglied kann bis zu 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Entgegennahme der Vorstandsberichte,

  • Entlastung des Vorstandes,

  • Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung,

  • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,

  • Satzungsänderungen,

  • Wahl des Vorstandes,

  • Änderung des Vereinszweckes oder

  • Auflösung des Vereins

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei fristgerechter Einladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Gäste können ohne Stimmrecht durch Vorstandsbeschluss zur Mitgliederversammlung zugelassen werden.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

§9 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern die folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Geburtstag, Anschrift, Postleitzahl, Ort, Geschlecht, E-Mail-Adresse, Telefonnummer). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(2) Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage und der Vereinszeitschrift nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

§10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine 3/4-Mehrheit

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulverein Richard-Linde-Weg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

Hamburg, den 06. August 2015

verabschiedet auf der Fortsetzungsgründungsversammlung am 06.08.2015